(1) Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(2) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.