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Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung
§ 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz
§ 6 Verbindliche Auskunft
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit)
§ 11a
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.