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Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung
§ 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz
§ 6 Verbindliche Auskunft
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit)
§ 11a
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)
§ 6 Verbindliche Auskunft
Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechung von Prüfungsleistungen.