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Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen
§ 45 Planfeststellung
§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
§ 47 Planfeststellungsverfahren
§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 49 Vorläufige Anordnung
§ 50 Einvernehmensregelung
§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 52 Veränderungssperre
§ 53 Sicherheitszonen
§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
Windenergie-auf-See-Gesetz
(Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See - WindSeeG)
§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtungen und die von ihr nach
§ 53
eingerichteten Sicherheitszonen nach
§ 73 Nummer 1
bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.