(1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können.
(2) Die Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. Die Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.