1. durchschnittlich nicht mehr als die im Flächenentwicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Mengen ausgeschrieben werden dürfen,
2. das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuchten Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in dem jeweiligen Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, verteilt wird und
3. der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am Ausschreibungsvolumen sich nach dem Flächenentwicklungsplan und der in der Voruntersuchung festgestellten zu installierenden Leistung auf den Flächen bestimmt.