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Abschnitt 2 - Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen
§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen
§ 17 Ausschreibungsvolumen
§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 20 Anforderungen an Gebote
§ 21 Sicherheit
§ 22 Höchstwert
§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Windenergie-auf-See-Gesetz
(Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See - WindSeeG)
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach
§ 23
erhalten hat.