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1. - Freiwillige Beitragszahlung
§ 8 Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat
§ 9 Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat
§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte
§ 10a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)
§ 8 Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat
Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolgten, den sie vor dem 9.
Mai 1945 geheiratet hat, in der Zeit vom 30.
Januar 1933 bis zum 8.
Mai 1945 Beiträge wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig versichern.