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1. - Freiwillige Beitragszahlung
§ 8 Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat
§ 9 Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat
§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte
§ 10a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)
§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte
Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.