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6. Abschnitt - Überwachung
§ 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 28 Besondere Verkehrsverbote
§ 29 Weinbuchführung
§ 30 Begleitpapiere
§ 31 Allgemeine Überwachung
§ 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
§ 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen
§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei
Weingesetz (WeinG 1994)
§ 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung.