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5. Abschnitt - Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe
§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Weingesetz (WeinG 1994)
§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend.