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a) - Truppendienstgerichte
§ 69 Errichtung
§ 70 Zuständigkeit
§ 71 Zusammensetzung
§ 72 Präsidialverfassung
§ 73 Dienstaufsicht
§ 74 Ehrenamtliche Richter
§ 75 Besetzung
§ 76 Große Besetzung
§ 77 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 78 Säumige ehrenamtliche Richter
§ 79 Ruhen und Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Richter
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 76 Große Besetzung
Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.