(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, 2. wenn er a) selbst an der Tat beteiligt ist, b) in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war, c) in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn er 1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten tätig gewesen ist, 2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist, 3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle des Soldaten angehört.