(1) Im Fall der Entfernung aus dem Dienstverhältnis kann das Bundesministerium der Verteidigung dem früheren Berufssoldaten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 19 des Soldatengesetzes) verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit den folgenden Maßgaben festzusetzen:

    1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,

    2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.

Sie wird gezahlt, wenn der frühere Berufssoldat das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Berufssoldaten im Ruhestand das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Soldatengesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 55 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.