(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) In der Hauptverhandlung können Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einer richterlichen Niederschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschriften aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Niederschriften aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
(3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten verhandelt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Fall der großen Besetzung einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen.
(4) Zeugen und Sachverständige werden vernommen, soweit nicht der Soldat und der Wehrdisziplinaranwalt auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzunehmen.