(1) Mit Ablauf des 30. Juni 1976 erlöschen die Ansprüche aus folgenden Reichsmarkguthaben, soweit sie weder in Deutsche Mark umgewandelt worden oder erloschen sind noch auf Grund einer bis zum 30. Juni 1976 erfolgenden Anmeldung in Deutsche Mark umgewandelt werden: 1. Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes, § 4 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz), 2. Uraltguthaben in Berlin (§ 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1439 -, zuletzt geändert durch das Vierte Umstellungsergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 1083 -), 3. Reichsmarkguthaben im Saarland (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland).
(2) Berliner Altbanken, für welche die Beschränkungen einer Inanspruchnahme nach Maßgabe des § 12 des Altbankengesetzes aufgehoben worden sind, können für ihre in § 12 Abs. 2 Buchstabe b des Altbankengesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten aus Uraltguthaben bei der Berliner Niederlassung in Höhe von einer Deutschen Mark für je zwanzig Reichsmark, zuzüglich drei vom Hundert jährliche Zinsen seit dem 1. Januar 1953, in Anspruch genommen werden, sofern die Uraltguthaben in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem 30. Juni 1976 bei der Altbank angemeldet werden.