(1) § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit sich aus dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331), dem Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 915) oder dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) etwas anderes ergibt.
(2) Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden kann, soweit sie für Einzahlungen auf Einzelschuldverhältnisse Reichsmarkgutschriften erteilt hat und diese nicht nach Anlage V des Abkommens über deutsche Auslandsschulden behandelt worden sind, in Höhe von fünf Deutsche Mark für je einhundert Reichsmark, zuzüglich drei vom Hundert jährliche Zinsen seit dem 1. Januar 1953, in Anspruch genommen werden, soweit Gläubiger bis zum 30. Juni 1976 ihr gegenüber schriftlich erklären, daß sie die vor dem 9. Mai 1945 an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden geleisteten Zahlungen als Erfüllung ihrer Forderungen annehmen.