Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
- - Zu § 22 des Gesetzes
§ 63 Aufzeichnungspflichten
§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
§ 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
§ 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach
§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6
des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§
§ 69
und
70
) berechnet.