§ 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes
für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a des Gesetzes festgesetzten Durchschnittssatz berechnet.