(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende 1. unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, 2. sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder 3. eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben.
(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.