Dritter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft
oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
Auf die Vermögensübertragung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 187.