Dritter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft
oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.