(1) Bis zum 8. August 1948 dürfen die Landeszentralbanken in Abweichung von den entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Landeszentralbanken eigene Wechsel ankaufen, die mit dem Indossament eines Geldinstituts versehen sind. Der Diskontsatz beträgt in diesen Fällen eins vom Hundert über dem allgemeinen Diskontsatz.
(2) Die Laufzeit der von den Landeszentralbanken angekauften eigenen Wechsel darf nicht mehr als 45 Tage betragen.
(3) Die Landeszentralbanken dürfen eigene Wechsel nur bis zum Höchstbetrag von zehn vom Hundert der gesamten Verbindlichkeiten des rediskontierenden Geldinstituts ankaufen.