(1) Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen wird bestraft,

    1. wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben vorsätzlich bewirkt,

      a) daß Altgeldguthaben entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz in Neugeldguthaben umgewandelt oder zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden,

      b) daß einem Geldinstitut ein größerer Betrag auf Girokonto bei einer Landeszentralbank gutgeschrieben oder einem Geldinstitut, einem Versicherer oder einer Bausparkasse eine höhere Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt wird, als ihnen nach diesem Gesetz oder den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz zusteht;

    2. wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder entgegen den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz Altgeldguthaben in Neugeldguthaben umwandelt oder Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigibt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, auch fahrlässige Zuwiderhandlungen, können mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark bestraft werden.

(4) Die deutschen Gerichte werden, vorbehaltlich der Vorschriften von Artikel VI Ziff. 10 des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen dieses Gesetz die Gerichtsbarkeit auszuüben.