1. Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Übermittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu regeln,
2. Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischem Material von einheimischen Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als solches verwendet werden darf.