(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von 1. Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 2. Schweinen, 3. Schafen, 4. Ziegen sowie 5. Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen (Equiden).
(2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in Absatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass 1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert wird, 2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, 3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und 4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.