(1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes darf nur erteilt werden, wenn 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat, 3. in den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betrieben a) geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhanden sind und b) ausreichend sachkundiges Personal zur Verfügung steht,
sodass eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes und des § 1 Absatz 1 entsprechende Haltung der Tiere ermöglicht wird,
4. sichergestellt ist, dass die Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jederzeit den Nachweis erbringen können, dass sie über die dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
5. die Einhaltung der §§ 4 bis 9 erwartet werden kann.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 sind die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.(2) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.