(1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche für einen Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass 1. die mit der Pflege der Tiere betrauten Personen über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 1 und 2. die mit dem Töten der Tiere betrauten Personen über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 2
verfügen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die die dort genannten Tätigkeiten zu Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person mit den nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat außerdem sicherzustellen, dass sich Personen nach Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten und Personen, die in der Einrichtung oder dem Betrieb mit der Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern betraut sind, im Hinblick auf die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig fortbilden.