(1) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass

    1. kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte Tiere nach ihrer Ankunft sofort abgesondert und unverzüglich geschlachtet oder getötet werden,

    2. kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden aufweisen, sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet oder getötet werden und

    3. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, dort betäubt oder getötet werden, wo sie sich befinden.

(2) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass Tiere, die nach dem Entladen nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, so untergebracht werden, dass

    1. zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang III Nummer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 alle Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können,

    2. für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, und

    3. für jedes Tier eine Fressstelle vorhanden ist.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden.