(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt für 1. das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof, 2. das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, 3. das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind, 4. das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und 5. das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei 1. einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerlässlich sind, 2. weidgerechter Ausübung der Jagd, 3. zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und 4. einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.