1. Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, dass
a) Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen,
b) Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden,
2. der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist,
3. Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,
4. Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können und
5. Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens zehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betragen darf.