(1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins kann erneut abgelegt werden, wenn sich der Bewerber einer erneuten Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins unterzogen hat.
(2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbewerber zusätzlich eine Ausbildungsbescheinigung über die erneut durchlaufene Ausbildung vorzulegen hat.