(1) Für ein Fahrzeug, welches mit den Fahrzeugen einer nach § 7 Absatz 2 zugelassenen Serie in Teilen übereinstimmt (Fahrzeugvariante), kann die Inbetriebnahmegenehmigung auf Grundlage der Serienzulassung beantragt werden. Die Inbetriebnahmegenehmigung für die Fahrzeugvariante wird erteilt bei 1. Vorlage der Serienzulassung für die Erstserie und einer Erklärung des Antragstellers, in welchen Teilen die Fahrzeugvariante mit der Erstserie übereinstimmt, und 2. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 3 oder 4 für die a) nicht mit der Erstserie übereinstimmenden Teile der Fahrzeugvariante und b) Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug.
(2) Für eine Fahrzeugvariante kann eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1 beantragt werden. Die Serienzulassung wird erteilt, wenn dem geprüften Musterfahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung nach Absatz 1 erteilt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Fahrzeugvariante, die in Teilen mit den Fahrzeugen der Serie und in Teilen mit auf dieser Serie beruhenden weiteren Fahrzeugvarianten übereinstimmt. Maßgeblich für den nach Absatz 1 Satz 3 anzuwendenden Regelwerksstand ist der zuerst gestellte Antrag auf Serienzulassung.