1. die Produkte, für die die Berechtigungen kostenlos zugeteilt werden,
2. die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen,
3. die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
4. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge erforderlich sind,
5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit,
6. die Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen,
7. die Basisperiode, deren Daten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen maßgeblich sind, sowie Fälle, in denen von dieser Basisperiode abgewichen werden kann,
8. die Zuteilung für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen, einschließlich der Bestimmung der Kapazität und der Auslastung von Neuanlagen,
9. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung,
10. Festlegungen zu den Anteilen der Wärmeproduktion an den Emissionswerten nach Nummer 5,
11. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1
a) erforderlichen Angaben und
b) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise und
12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht.
Die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann diese Zustimmung davon abhängig machen, ob Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.