(1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet 1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität, 2. Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
(3) (weggefallen)
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.