(1) Eine Leistung, auf die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem bis zu diesem Zeitpunkt im Saarland geltenden Recht ein Anspruch besteht, der nach dem in den §§ 1, 2 und 4 genannten Recht ganz oder teilweise nicht gegeben ist, wird auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Abschnitts gewährt, wenn und solange die nach bisherigem Recht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der der Saarknappschaft nach § 16 Abs. 4 des Saarknappschaftsgesetzes von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erstattende laufende Monatsbeitrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum Inkrafttreten dieses Abschnitts auf 22 Deutsche Mark festgesetzt.