(1) Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und für die die §§ 6 bis 8 nicht gelten, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies dem Träger der Krankenversicherung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Diätschülerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem Erlaß über die Krankenversicherung der Krankenpflegepersonen und Hilfskräfte in der Gesundheitspflege während der Ausbildung vom 1. Oktober 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 704) als Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland gelten.