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Kapitel 4 - Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 69 (zukünftig in Kraft)
§ 70 (zukünftig in Kraft)
§ 71 (zukünftig in Kraft)
§ 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung
§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
§ 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
§ 75 (zukünftig in Kraft)
Strahlenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - StrlSchG)
§ 70 (zukünftig in Kraft)