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Kapitel 4 - Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 69 (zukünftig in Kraft)
§ 70 (zukünftig in Kraft)
§ 71 (zukünftig in Kraft)
§ 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung
§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
§ 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
§ 75 (zukünftig in Kraft)
Strahlenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - StrlSchG)
§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass der Strahlenschutzverantwortliche eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen hat und welchen Inhalt die Strahlenschutzanweisung haben muss.