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Elfter Abschnitt - Verteidigung
§ 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
§ 138 Wahlverteidiger
§ 138a Ausschließung des Verteidigers
§ 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
§ 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
§ 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
§ 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
§ 140 Notwendige Verteidigung
§ 141 Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers
§ 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 144 (weggefallen)
§ 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
§ 145a Zustellungen an den Verteidiger
§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
§ 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers
§ 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
§ 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
§ 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
§ 149 Zulassung von Beiständen
§ 150 (weggefallen)
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen.
In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.