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Erster Abschnitt - Öffentliche Klage
§ 151 Anklagegrundsatz
§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
§ 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
§ 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
§ 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
§ 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
§ 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
§ 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
§ 153e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
§ 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
§ 154 Teileinstellung bei mehreren Taten
§ 154a Beschränkung der Verfolgung
§ 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
§ 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
§ 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
§ 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
§ 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
§ 155a Täter-Opfer-Ausgleich
§ 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
§ 156 Anklagerücknahme
§ 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 151 Anklagegrundsatz
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.