(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch das Institut oder nach § 8 Abs. 7 durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken festgestellt, so gilt § 12 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gutschrift auf einem Konto in laufender Rechnung erfolgt.
(2) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken nach § 9 festgestellt worden, so erfüllt ihn die Oberfinanzdirektion Saarbrücken durch Barzahlung.