(1) Die Institute erhalten vom Bund für jeden von ihnen festgestellten Anspruch auf Leistung eine Vergütung von einer Deutschen Mark. Bezieht sich die Feststellung auf mehrere Wertpapierarten, so fällt die Vergütung für jede Wertpapierart an; die Vergütung beträgt in diesem Falle jedoch höchstens zehn Deutsche Mark für eine Feststellung. Erreicht die Sparanlage eines Berechtigten bei einem Schuldnerinstitut sechshundert Franken nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung; dies gilt nicht für Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5.

(2) Anträge auf Zahlung der Vergütung sind zugleich mit dem Antrag auf Zuteilung der Deckung an die nach § 19 Abs. 1 zuständige Stelle zu richten. § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.