(1) Ein Teilnehmer, der Letztverbraucher ist, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, das nach den Maßgaben der Stromnetzentgeltverordnung ermittelte Netzentgelt zu entrichten.

(2) Der nach § 6 Absatz 1 zu erstattende wirtschaftliche Nachteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach Absatz 1 tatsächlich geschuldeten Netzentgelt und einem fiktiven Netzentgelt. Bei der Berechnung des fiktiven Netzentgelts bleiben die folgenden Parameter in dem Umfang unberücksichtigt, in welchem sie aufgrund der Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen erhöht oder verringert sind: