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3. - Heranziehungsverfahren
§ 69 Zuständigkeit
§ 70 Verfahren
§ 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung
§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen
Soldatengesetz
(Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten - SG)
§ 69 Zuständigkeit
Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.