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2. - Dienstleistungsausnahmen
§ 64 Dienstunfähigkeit
§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
§ 66 Befreiung von Dienstleistungen
§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen
§ 68 Unabkömmlichstellung
Soldatengesetz
(Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten - SG)
§ 64 Dienstunfähigkeit
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.