Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
2. - Dienstleistungsausnahmen
§ 64 Dienstunfähigkeit
§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
§ 66 Befreiung von Dienstleistungen
§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen
§ 68 Unabkömmlichstellung
Soldatengesetz
(Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten - SG)
§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in
§ 38 Abs. 1
bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist.