(1) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck dürfen keinen der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder unzuträglichen Lärmbelastungen oder Vibrationen ausgesetzt sein.

(2) Unterkunftsräume sowie Freizeitbereiche an Deck sind in möglichst großer Entfernung von dem Maschinenraum, dem Rudermaschinenraum, den Ladewinden, den Heizungsanlagen, den raumlufttechnischen Anlagen und anderen lärmerzeugenden Maschinen oder Anlagen anzuordnen.

(3) Bei Bau und Verkleidung der Wände, Decken und Fußböden in den Lärmquellen aufweisenden Räumen sowie von selbstschließenden schalldichten Türen in Maschinenräumen sind Schallabdichtungen und andere geeignete schallschluckende Materialien zu verwenden.