(1) Schlafräume, Wohnräume, Messen und sonstige Aufenthaltsräume müssen durch Tageslicht angemessen erhellt sein; dies gilt nicht auf Fahrgastschiffen, wenn diese Räume ausnahmsweise unter der Ladelinie untergebracht werden dürfen.
(2) In den Unterkunftsräumen, Vorratsräumen und Kühlräumen müssen elektrische Anlagen vorhanden sein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet werden. In den Unterkunftsräumen müssen Tische und Schreibpulte zum Lesen und Schreiben ausreichend beleuchtet werden können. Jede Koje muss am Kopfende mit einer zum Lesen ausreichenden Lampe versehen sein.
(3) Die Unterkunftsräume müssen, wenn nicht zwei voneinander unabhängige Stromquellen vorhanden sind, mit einer elektrischen Notbeleuchtungsanlage versehen sein.
(4) Wenn auf einem Fischereifahrzeug in den Messen, Gängen und sonstigen Räumen, die als Notausgang verwendet werden, keine Notbeleuchtung vorhanden ist, ist in solchen Räumen eine ständige Nachtbeleuchtung vorzusehen.