(1) Unterkunftsräume sind so anzuordnen und auszustatten, dass sie gegen Luftverunreinigung aus anderen Schiffsteilen, insbesondere gegen Maschinenabgase, Abluft aus Tanks, Küchen und medizinischen Räumlichkeiten und sanitären Einrichtungen, geschützt sind.
(2) Unterkunftsräume sind mit raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere Klimaanlagen oder mechanischen Lüftungsanlagen, auszustatten. Die raumlufttechnischen Anlagen sind jederzeit betriebsbereit zu halten und bei Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern an Bord zu betreiben.
(3) Auf allen Schiffen, mit Ausnahme derer, die Gebiete befahren, in denen dies auf Grund des gemäßigten Klimas nicht erforderlich ist, sind die Unterkunftsräume sowie der Raum, in dem sich der zentrale Maschinenleitstand befindet, mit Klimaanlagen auszurüsten.
(4) Raumlufttechnische Anlagen müssen so beschaffen sein, dass 1. im Vergleich zu den Außenluftbedingungen eine gesundheitlich zuträgliche Luftbeschaffenheit sowie eine ausreichende Lufterneuerung in den Unterkunftsräumen gewährleistet wird, 2. sie den Besonderheiten des Schiffsbetriebes auf See Rechnung tragen und keine übermäßigen Geräusche, Vibrationen oder Zugluft verursachen und 3. sie leicht gesäubert und desinfiziert werden können, um Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Besatzungsmitglieder zu verhindern.
(5) Bei einem Ausfall der raumlufttechnischen Anlage müssen die Unterkunftsräume zusätzlich auf andere Weise belüftet werden können.
(6) Durch Reinigung und Wartung der raumlufttechnischen Anlagen hat der Reeder sicherzustellen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Besatzungsmitglieder vermieden werden.